Die Eigentümer, Anlagenbesitzer und Betreiber sind verpflichtet, die sanitärtechnischen Anlagen: nach dem Stand der Technik (z.B. Trinkwasserverordnung) bzw. nach dem Stand der Technik  (z.B. Arbeitsschutgesetz) bestimmungsgemäß zu betreiben und in ordnungsgemäßen, sicherem Zustand zu erhalten durch fachkundige Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Verbesserung.

Worum geht es ?

„Gesundheitsschutz“

Infektionsschutzgesetz – IFSG

§1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

TRINKWV Trinkwasserverordnung 2001

§1 Zweck der Verordnung

… die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.

§25 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeit im Sinne des §73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig baut oder richtig betreibt.

AVBWASSERV Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

§12 Kundenanlage

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung… sowie nach den annerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.

Wer steht in dieser Pflicht ?

Betreiber, Unternehmer, Anschlussnehmer, Sonstige Inhaber von Waserversorgungsanlagen, usw.

 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet.

DIN EN 1717

4.6 Schäden durch Mangelnde oder Unsachgemässe Wartung

Jede unzureichende Wartung kann eine Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit hervorrufen.

DIN 1988 – 10 0

8 Schäden durch mangelnde oder unsachgemässe Wartung

Um Schäden zu vermeiden bzw. rechtzeitig zu erkennen, nach DIN EN 806-5 fristgerecht zu inspizieren und warten.

DVGW  Arbeitsblatt W557
PKT. 5.5

Eine regelmäßige, fachgerechte Instandhaltung ist die Vorraussetzung für hygienisch unbedenklichen, bestimmungsgemäßen Betrieb einer Trinkwasser-Installation. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt dann vor, wenn u.a. die Instandhaltungsintervalle, eingehalten werden.

Was sagt der Gesetzgeber ? 

Betreiber, Unternehmen, Anschlussnehemer usw. müssen ihrer Pflichten nachkommen.

TRINKWV Trinkwasserverordnung 2001

§4 Allgemeine Anforderungen

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der Menschlichen Gesundheit insbesondere durch  Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasserraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein annerkannten Regeln der Technik eingehaltnen werden.

VDI/DVGW 6023

8 Instandhaltung

8.1 Allgemeine Hinweise

Jeder Unternehmer und sonstige Inhaber ist verpflichtet, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, nicht ohne Weiteres erkennbar vom Benutzer nicht vorhersehbar sind. Die seit langem bestehenden Grundsätze zu den Verkehrssicherungspflichten werden von den gerichtlichen Instanzen bestätigt. Die Pflicht zur Instandhaltung von Trinkwasser-Installationen  setzt nicht erst erst dann ein, wenn mit Verschleißerscheinungen zu rechnen ist, sondern besteht grundsätzlich.

Was sagen die Anerkannten Regeln der Technik ?

VDI 3810 Blatt 2

Die Eigentümer, Anlagenbesitzer und Betreiber sind verpflichtet, die sanitärtechnischen Anlagen: nach dem Stand der Technik (z.B. Trinkwasserverordnung) bzw. nach dem Stand der Technik  (z.B. Arbeitsschutgesetz) bestimmungsgemäß zu betreiben und in ordnungsgemäßen, sicherem Zustand zu erhalten durch fachkundige Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Verbesserung.

DIN EN  806-05

Allgemeines

Installationen müssen in einer solchen Weise betrieben und gewartet werden, dass nachteilig Auswirkung auf die Qualität des Trinkwassers, die Versorgung der Abnehmer und die Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens vermieden werden.